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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Alexander Reiter

(Digital Rider), Anzengrubergasse 8 , 1050 Wien,+43662282828

office@digitalrider.at,


1. Geltungsbereich

1.1. Die Agentur Alexander Reiter – Digital Rider (im Folgenden „DIGITAL RIDER“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung für alle Rechtsbeziehungen zwischen DIGITAL RIDER und dem Auftraggeber. Diese AGB sind ausschließlich auf Geschäfte mit Unternehmern (B2B) anwendbar.

1.2. Allfällige Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

1.3. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber seitens DIGITAL RIDER schriftlich bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber den geänderten AGB nicht binnen 14 Tagen widerspricht.

1.4. Allfällige Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln von Seiten des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis von DIGITAL RIDER nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart oder vermerkt (z.B. durch den Zusatz „AGB akzeptiert“) wird. Im Übrigen widerspricht DIGITAL RIDER der Einbeziehung von AGB oder Vertragsklauseln des Auftraggebers ausdrücklich.

2. Vertragsabschluss und –laufzeit

2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige schriftliche Angebot von DIGITAL RIDER an den Auftraggeber. Alle Angebote von DIGITAL RIDER sind freibleibend und unverbindlich. Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei DIGITAL RIDER gebunden.

2.2. Erteilt der Auftraggeber ausnahmsweise unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von DIGITAL RIDER (z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen), einen Auftrag an DIGITAL RIDER, so ist der Auftraggeber an diesen ebenfalls zwei Wochen ab dessen Zugang bei DIGITAL RIDER gebunden.

2.3. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch DIGITAL RIDER durch firmenmäßige Zeichnung zustande. Die Annahme hat ausschließlich in Schriftform zu erfolgen. Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages, z.B. in Form einer Zugangsbestätigung eines Webshops, stellt noch keine Auftragsannahme dar.

2.4. Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Kalenderhalbjahr kündbar.

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1. Erfüllungsort ist der Sitz von DIGITAL RIDER.

3.2. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot samt Leistungsbeschreibung von DIGITAL RIDER. Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das schriftliche Angebot sowie die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit

seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit zu  überprüfen.

Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes sind nur einvernehmlich möglich und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch DIGITAL RIDER. Diesfalls behält sich DIGITAL RIDER auch die Änderung von Preisen, Fristen und Terminen ausdrücklich vor.

3.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, schuldet DIGITAL RIDER dem Auftraggeber eine fachgerechte Ausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat

DIGITAL RIDER bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.

3.4. Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist DIGITAL RIDER berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.

3.5. Bei teilbaren Leistungen ist DIGITAL RIDER berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

 

3.6. Von DIGITAL RIDER angegebene Termine oder Fristen zur Lieferung von Leistungen oder Waren sind grundsätzlich unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt er Lieferung bzw. Leistung.

3.7. Befindet sich DIGITAL RIDER in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er DIGITAL RIDER schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3.8. Verzögert sich die Lieferung bzw. die Leistung von DIGITAL RIDER aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Maßnahmen nicht abwendbare Ereignisse), ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Dies gilt insbesondere auch für den Fall der Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner (Mitwirkungs-)Verpflichtungen.

 

3.9. Der Auftraggeber hat DIGITAL RIDER unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich und vollständig mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch DIGITAL RIDER erforderlich sind. 

Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Projektkoordination, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.

Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch DIGITAL RIDER bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen. 

Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den DIGITAL RIDER dadurch entstehenden Mehraufwand.

 

3.10. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von DIGITAL RIDER eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von DIGITAL RIDER (z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung).

 

3.11. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. DIGITAL RIDER haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Auftraggeber - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird DIGITAL RIDER wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber DIGITAL RIDER schad- und klaglos.

3.12. Sämtliche Rechte an den vereinbarten Leistungen stehen DIGITAL RIDER bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit DIGITAL RIDER vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen.

Für den Fall, dass der Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist.

Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Leistungen von DIGITAL RIDER oft auf Werken oder Leistungen Dritter mit unterschiedlichsten Lizenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber hat diese Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteil der Leistungen oder Werke von DIGITAL RIDER sind, einzuhalten.

 

3.13. Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat DIGITAL RIDER auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse usw. nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.

 

3.14. DIGITAL RIDER ist berechtigt, auf allen von DIGITAL RIDER für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf DIGITAL RIDER und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von DIGITAL RIDER Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.

4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

4.1. DIGITAL RIDER ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

4.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers, letztere ausschließlich nach vorheriger Information und entsprechender Vereinbarung mit dem Auftraggeber.

Unabhängig von der gewählten Form der Beauftragung sind bei vereinbarten Fremdleistungen die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von DIGITAL RIDER. DIGITAL RIDER haftet daher nur für das Auswahlverschulden. Wird der Dritte auf Anregung des Auftraggebers herangezogen, dann haftet DIGITAL RIDER überhaupt nicht für den Dritten.

5. Spezielle Leistungsarten

5.1. Inhalte wie z.B. Texte, Fotos & Grafiken. Soweit die Leistungen von DIGITAL RIDER die Anfertigung von Inhalten wie z.B. Texten, Fotos und Grafiken beinhaltet, gilt das Angebot jeweils nur für einen Entwurf sowie für geringfügige Abänderungen. Sollte der Entwurf trotz fachgerechter und auftragsgemäßer Ausführung den Geschmack des Auftraggebers nicht treffen, ist die Erstellung weiterer Entwürfe kostenpflichtig.

Soweit der Auftraggeber derartige Inhalte beistellt, hat dies in digitaler, weiterverarbeitbarer Qualität zu erfolgen.

5.2. Domainregistrierung. Soweit die Leistungen von DIGITAL RIDER die Registrierung von Domains im Namen des Auftraggebers beinhalten, erfolgt diese jeweils unter den Bedingungen des jeweiligen Providers / Registrars. DIGITAL RIDER schuldet bei der Registrierung von Domains für den Auftraggeber lediglich ein entsprechendes Bemühen um die Registrierung, aber keinen Erfolg, da dieser von zahlreichen, durch DIGITAL RIDER nicht beeinflussbaren, Faktoren abhängt.

5.3. Hosting. Soweit die Leistungen von DIGITAL RIDER das Hosting von Programmen oder Daten beinhalten, schuldet DIGITAL RIDER keine bestimmte Ausfalls- oder Datensicherheit, sofern nicht im Einzelnen irgendwelche Ausfalls- oder Datensicherheits-Levels vereinbart sind.

Eine Verfügbarkeit von 99% bezogen auf das Vertragsjahr wird angestrebt.

5.4. Suchmaschinenoptimierung. Soweit die Leistungen von DIGITAL RIDER             Maßnahmen aus dem Bereich der Suchmaschinenoptimierung beinhalten, schuldet DIGITAL RIDER lediglich eine fachgerechte, zum Erreichen der vereinbarten Ziele geeignete Ausführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele.

5.5. Verfügbarkeit. Anbieter, deren Services zur Vertragserfüllung benötigt werden, haben oft eigene Modalitäten zur Entscheidung, ob und wie ihre Leistungen in Anspruch genommen werden können. DIGITAL RIDER schuldet nur eine fachgerechte Ausführung, haftet aber nicht für eventuelle nachteilige Auswirkungen von nicht vorhersehbaren Einzelfallentscheidungen dieser Anbieter.

5.6.  Service- und      Wartung. Soweit keine             Service- und Wartungsleistungen oder ähnliches vereinbart wurden, werden diese auch nicht geschuldet. Soweit die Leistungen von DIGITAL RIDER Service- und Wartungsleistungen beinhalten, schuldet DIGITAL RIDER keine bestimmte Reaktionszeit, sofern nicht im Einzelnen bestimmte Reaktionszeiten vereinbart sind.

5.7. Datensicherung. Der Auftraggeber ist für die Sicherung und Sicherheit seiner Daten, insbesondere auch vor Installationsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten durch DIGITAL RIDER, verantwortlich.

5.8. Remote-Monitoring. Soweit DIGITAL RIDER Systeme zum RemoteMonitoring der Funktionsfähigkeit der Systeme des Auftraggebers einsetzt, ohne diese Leistung in Rechnung zu stellen, haftet DIGITAL RIDER für die Überwachung der Funktionsfähigkeit der Systeme nicht.

5.9. Einbindung fremder Komponenten und Dienste. Soweit die Leistungen von DIGITAL RIDER die Einbindung von Komponenten und Diensten Dritter beinhaltet, schuldet DIGITAL RIDER nur die Ausführung im Umfang zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Alle späteren Änderungen sind nicht Teil des vereinbarten Leistungsumfanges, sondern werden getrennt angeboten, beauftragt und verrechnet.

5.10. App-Programmierung. Soweit die Leistungen von DIGITAL RIDER die Programmierung von Apps beinhalten, schuldet DIGITAL RIDER nur die Ausführung anhand der zum Zeitpunkt der Angebotslegung bekannten Regeln der App-Stores bzw. eventueller zum Zeitpunkt der Angebotslegung für den angebotenen Zeitpunkt der Fertigstellung bereits fixierten Regeländerungen der App-Stores. Alle späteren Änderungen sind nicht Teil des vereinbarten Leistungsumfanges, sondern werden getrennt angeboten, beauftragt und verrechnet.

5.11. App-Plattform-Kompatibilität: Soweit die Leistungen von DIGITAL RIDER die Erstellung von Apps für Plattformen beinhalten, wird, soweit dies aufgrund der verwendeten Technik möglich ist, im Fall einer nativen App für eine bestimmte Plattform die Kompatibilität mit den zwei zum Zeitpunkt der Angebotslegung am weitest verbreiteten Versionen dieser Plattform angestrebt, im Fall einer nicht nativen App die Kompatibilität mit den zwei zum Zeitpunkt der Angebotslegung am weitesten verbreiteten Plattformen, dabei wiederum den je zwei am weitest verbreiteten Versionen angestrebt.

5.12. Cross-Browser-Kompatibilität. Soweit die Leistungen von DIGITAL RIDER die Erstellung von Webanwendungen beinhaltet, wird, soweit dies aufgrund der verwendeten Technik möglich ist, eine Kompatibilität mit jenen Webbrowserversionen angestrebt, welche zum Zeitpunkt des Beginns der Auftragsausführung einen Marktanteil von mindestens 5% aufweisen.

5.13. Nutzung fremder Plattformen. Soweit die Leistungen von DIGITAL RIDER die Nutzung von Plattformen Dritter beinhalten, schuldet DIGITAL RIDER lediglich eine fachgerechte, zum Erreichen der vereinbarten Ziele geeignete Ausführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele, da zahlreiche Plattformen oft willkürliche Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten vornehmen.

5.14. Druck. Soweit die Leistungen von DIGITAL RIDER die Erstellung von Druckwerken beinhalten, hat der Auftraggeber Druckdaten zu liefern, die den Anforderungen von DIGITAL RIDER entsprechen. Der Auftraggeber hat technisch bedingte und branchenübliche Abweichungen bei der Farbe und dem Material zu akzeptieren, soweit keine exakten Vorgaben vereinbart wurden. Im Fall der Vereinbarung exakter Vorgaben sind die für die Erreichung dieser Vorgaben notwendigen Mehrkosten vom Auftraggeber zu ersetzen. Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren Arbeiten bis zu 10 % gestattet und werden anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnet. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt.

Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden („neue Rechtschreibung“) maßgebend. Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur nach Vereinbarung vorgelegt. DIGITAL RIDER ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung Korrekturabzüge vorzulegen.

6. Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund

6.1. DIGITAL RIDER ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere (aber nicht nur) vor, wenn

  • die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
  • der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
  • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren der DIGITAL RIDER weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der DIGITAL RIDER eine taugliche Sicherheit leistet.

6.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn DIGITAL RIDER fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

 

7. Honorar

7.1. Alle Preise verstehen sich in EURO.

7.2. Sofern zwischen DIGITAL RIDER und dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von DIGITAL RIDER für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. DIGITAL RIDER ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 5.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist DIGITAL RIDER berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

 

7.3 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat DIGITAL RIDER für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

7.4. Alle Leistungen von DIGITAL RIDER, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle  DIGITAL RIDER erwachsenden Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

7.5. Kostenvoranschläge von DIGITAL RIDER sind unverbindlich. Wenn nach der Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat DIGITAL RIDER den Auftraggeber auf die höheren Kosten schriftlich hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen 7 Tagen nach Bekanntgabe der Überschreitung schriftlich widerspricht und gleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt. Im Fall einer Kostenüberschreitung bis 15 % ist kein gesonderter Hinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

7.6. Wenn der Auftraggeber in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung von DIGITAL RIDER - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er DIGITAL RIDER die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von DIGITAL RIDER begründet ist, hat der Auftraggeber DIGITAL RIDER darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist DIGITAL RIDER bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern von DIGITAL RIDER, schad- und klaglos zu halten. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an DIGITAL RIDER zurückzustellen.

7.7. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist DIGITAL RIDER berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Inflation, Verbraucherpreisindex, etc., vorzunehmen.

8. Zahlung

8.1. Das Honorar von DIGITAL RIDER ist sofort mit Rechnungsdatum und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung von Barauslagen und sonstigen Aufwendungen.

8.2. Von DIGITAL RIDER gelieferte Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Honorares einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von DIGITAL RIDER (Eigentumsvorbehalt).

8.3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist DIGITAL RIDER berechtigt, neben dem Ersatz eines allfällig entstandenen Schadens hinaus Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe zu begehren. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges überdies, die DIGITAL RIDER entstandenen Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

 

8.4. Im Falle des fortgesetzten Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann DIGITAL RIDER sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

8.5. Weiters ist DIGITAL RIDER nicht verpflichtet, bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages weitere Leistungen zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

8.6. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so tritt für den Fall der nicht fristgerechten und/oder nicht vollständigen Zahlung auch nur einer Rate Terminsverlust ein.

8.7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von DIGITAL RIDER aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von DIGITAL RIDER schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers besteht nicht. 

9. Gewährleistung / Haftung

9.1. Das Recht auf Gewährleistung sowie das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt.

Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch DIGITAL RIDER schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Auftraggeber das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch DIGITAL RIDER zu. DIGITAL RIDER wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Auftraggeber DIGITAL RIDER alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. DIGITAL RIDER ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für DIGITAL RIDER mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

9.2. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von DIGITAL RIDER und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebers ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

Jegliche Haftung von DIGITAL RIDER für Ansprüche, die auf Grund der von DIGITAL RIDER erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DIGITAL RIDER seiner Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet.

Allfällige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab einer allfälligen Verletzungshandlung von DIGITAL RIDER. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

9.3. Das Recht auf Anfechtung wegen Irrtums sowie wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.

9.4. Für den Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser Digital Rider schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Behebung gesetzt hat. Die Nachfrist hat zumindest 14 Tage zu betragen.

10. Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bzw seiner Unternehmensdaten, insbesondere der Speicherung, Änderung und/oder Löschung dieser Daten, zum Zweck der Vertragserfüllung durch DIGITAL RIDER einverstanden. Überdies erklärt sich der Auftraggeber mit der Übermittlung von Daten durch DIGITAL RIDER an Dritte einverstanden, sofern dies für die Beauftragung externer Dienstleister oder die sonstige Auftragsdurchführung notwendig ist.

11. Abwerbeverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der aufrechten Vertragsbeziehung mit DIGITAL RIDER und für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Vertragsende keine Mitarbeiter von DIGITAL RIDER abzuwerben oder ohne die Zustimmung von DIGITAL RIDER anzustellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich auch, für jeden Fall des Zuwiderhandelns eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von EUR 34.312 € zu zahlen.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen DIGITAL RIDER und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen DIGITAL RIDER und dem Auftraggeber ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der DIGITAL RIDER sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Ungeachtet dessen ist die DIGITAL RIDER berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

12.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung ist diese durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.